„Dies ist ein Leitgedanke der anstehenden Jagdrechtsnovelle. Deshalb halten wir an bewährten Grundsätzen und Traditionen fest“.
Conrad betonte zugleich, dass das aktuell geltende Jagdrecht über 30 Jahre alt sei. Daher gebe es für eine moderate Weiterentwicklung viele Gründe, die vor allem im Interesse der Jagd selbst liegen. So haben sich die Wildbestände in den zurückliegenden Jahrzehnten vielerorts erheblich erhöht sowie Jagdpraktiken und Anforderungen an Hege, d.h. Entwicklung und Erhalt eines artenreichen, gesunden und Lebensraum angepassten Wildbestandes, verändert. Dies berührt auch Fragen der Biodiversität in unseren Ökosystemen.
Eckpunkte der Novelle sind:
1. Bewährte Grundsätze des Jagdrechts werden beibehalten. Dies sind vor allem die Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum sowie das Reviersystem und der Zusammenschluss der Grundbesitzer zu Jagdgenossenschaften.
2. Auch traditionelle Regelungen wie etwa die Mindestgröße von Jagdrevieren, die starken Mitwirkungsrechte der Jägerschaft im Jagdwesen oder die Position des Kreisjagdmeisters bleiben erhalten.
3. Das Jagdrecht wird u.a. in folgenden Aspekten weiterentwickelt: - Die Verpachtbarkeit von Jagdbezirken wird verbessert. (Bsp: die gesetzlichen Mindestpachtdauer wird von 12 Jahren in Hochwild- und 9 Jahren in Niederwildrevieren auf 5 Jahre vermindert).
- Die Verantwortung von Grundbesitzern und Jägern vor Ort wird gestärkt (Bsp.: Abschussvereinbarungen zwischen Verpächtern und Pächtern bzw. Hegegemeinschaften ersetzen grundsätzlich behördliche Abschusspläne).
- Die revierübergreifende Hege und Bejagung wird gefördert. (Bsp: Hegegemeinschaften für Huftierarten mit großen Lebensraumansprüchen – Rotwild, Dammwild, Muffelwild - werden durch verpflichtende Mitgliedschaft der Revierinhaber gestärkt).
- Die für die Jagdausübung geltenden Verbote bestimmter Handlungen und Hilfsmittel werden aus Umwelt- und Tierschutzgründen aktualisiert. (Bsp: Verbot bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel).
- Die Tierseuchenbekämpfung wird als Auftrag an die Jagd aufgenommen (Bsp: bei den Abschussfestsetzungen sind Belange des Tierseuchenschutzes zu berücksichtigen).
- Die Aspekte des Tierschutzes kommen in den Regelungen zum Umgang mit verletztem und krankem Wild zum Tragen (Bsp: verunfalltes Wild darf zur Behandlung und Pflege aufgenommen bzw. von Jägern und Förstern durch einen Fangschuss von seinen Leiden erlöst werden).
Der Gesetzentwurf ist den betroffenen Verbänden und Interessengruppen zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der Ministerrat wird sich nach der Anhörung abschließend mit dem Entwurf befassen und dem Landtag zur Beschlussfassung zuleiten. (PD) |
|